Damaris Meoli
 

AGB


§ 1 Geltung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vom Vertragsverhältnis umfassten Leistungen sowie eventueller Nachtrags- u. Ergänzungsaufträge, die sich daraus ergeben. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

Ein Vertrag zwischen dem Kunden und Damaris Meoli kommt erst dann zustande, wenn diese die Buchungsanfrage bestätigt. Die Datenschutzerklärung ist integrierter Bestandteil dieser AGB.

§ 2 Schriftform

1. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen der Vertragsinhalte sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

§ 3 Umfang und Durchführung des Auftrages

1. Gegenstand des Auftrages ist die Durchführung einer vereinbarten musikalischen Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg bzw. ein bestimmtes Ergebnis. Vertraglich kann zur Orientierung eine gewisse Dauer pro Einsatz bestimmt werden. Verrechnet wird nur die tatsächlich geleistete Zeit. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen auf Veranlassung des Auftraggebers bedeuten eine Auftragsveränderung bzw. -erweiterung und werden dem Auftraggeber nach vorheriger Absprache gesondert in Rechnung gestellt. Sollte die beauftragte Zeit nicht für die in auftraggegebenen Leistungen genügen, kann keine Gewährleistung erfolgen.

2. Der Auftraggeber erkennt die von Damaris Meoli bei Vertragsdurchführung angewandten Verfahren bzw. Methoden als die für die Fragestellung des Auftrages richtigen Verfahren bzw. Methoden an, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Mindestdauer eines Einsatzes ist abhängig vom Ort und Zeitaufwand und jeweils vorher zu bestimmen.

3. Massgebend für die Rechnungsstellung ist stets der Arbeitsrapport. Damaris Braendle-Meoli notiert sich dazu die Anzahl geleisteten Stunden und bringt diese entweder sofort oder jeweils zum Monatsende mit Datum einzeln in Rechnung. Der vom Auftraggeber zu unterzeichnende Rapport bildet die Basis für die Rechnungsstellung und weist die geleistete Arbeitszeit bzw. etwaigen Sonderaufwand nach. Die bei der Auftragsvergabe vereinbarte Zeit wird wenn immer möglich eingehalten und dient als Orientierung sowie als Rahmen. Bei Mehraufwand oder der Vergabe von Zusatzaufträgne kann es zu zeitlichen Differenzen kommen.

4. Bis zur Terminbestätigung seitens Damaris Meoli kommt kein Auftragsverhältnis zustande. Beide Parteien sind bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit frei, das Auftragsverhältnis sofort und ohne Kosten aufzulösen. Sobald der Kennenlerntermin stattfindet und man sich über die Leistungen verständigt hat gilt der Auftrag als aktiviert und für beide Seiten bindend.

5. Termine müssen bis 5 Werktage vorher abgesagt werden. Danach und nicht rechtzeitig abgesagte Einsätze werden normal verrechnet.

6. Sollte Damaris Meoli krank oder Ferien haben, wird der Kunde frühzeitig darüber informiert, so dass noch genügend Zeit bleibt, einen Ersatz zu organisieren.

§ 4 Schutz des geistigen Eigentums

1. Der Auftraggeber darf die im Rahmen eines Vertrages von Damaris Meoli gefertigten Stellungnahmen, Berichte, Zeichnungen, Berechnungen etc. nur für eigene Zwecke verwenden. Eine andere, anderweitige Verwendung ist ohne schriftliche Zustimmung untersagt.

§ 5 Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

1. Damaris Meoli verpflichtet sich nach Massgabe der Gesetze, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden und die nicht das Wohl der Allgemeinheit verletzen bzw. gefährden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet sie von ihrer Schweigepflicht.

§ 6 Haftung

Damaris Meoli besitzt eine Betriebshaftpflichtversicherung, die für Folgeschäden haftet (Personen- und Sachschäden bis CHF 5 Mio.). Für andere Schäden, ausserhalb der Betriebshaftpflicht ist die Haftung von Damaris Meoli auf den Betrag von CHF 500.- limitiert, ebenso für Schäden jeglicher Art, für welche die Versicherungsgesellschaft eine Haftung ablehnt. Damaris Meoli haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Schäden sind unmittelbar zu melden, damit der Schadenshergang besichtigt oder überprüft werden kann (24h nach Einsatz). Es ist stets der haftpflichtrechtlicher Zeitwert geschuldet, der Kunde hat somit alle zur Verifizierung des Wertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Bei einmaligen Aufträgen besteht keine Schadenshaftpflicht.

§ 7 Kündigung

1. Damaris Meoli ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

2. Kommt der Auftraggeber mit der Vergütungszahlung in Verzug und bleibt auch die von Damaris Meoli gesetzte Nachfrist erfolglos, so ist Damaris Meoli berechtigt, sämtliche noch nicht abgewickelten Verträge mit dem Auftraggeber fristlos zu kündigen, es sei denn, der Auftraggeber leistet für alle Verträge Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Vergütungsansprüche von Damaris Meoli.

3. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäss § 2-5 nicht nach, so ist Damaris Meoli nach Setzung einer Frist von 10 Tagen ebenfalls berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall steht Damaris Meoli die volle Vergütung abzgl. etwaiger durch die Aufhebung des Vertrages ersparter Aufwendungen zu. Das gleiche gilt auch, wenn Damaris Meoli aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, den Vertrag kündigt. Etwaige Schadensersatzansprüche von Damaris Meoli bleiben hiervon unberührt.

4. Kündigt Damaris Meoli aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so steht ihr für die bisher erbrachten Leistungen ein Vergütungsanspruch zu, es sei denn, dass ihre bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse sind und auch von ihm nicht verwertet werden.

5. Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, so steht Damaris Meoli die volle Vergütung abzgl. evtl. ersparter Aufwendungen zu.

6. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, der auf vertragswidrigem Verhalten von Damaris Braendle-Meoli beruht, so steht Damaris Meoli für die bereits erbrachten Leistungen ein Vergütungsanspruch zu, es sei denn, dass die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber nachweislich unverwertbar sind und auch nicht verwertet werden.

7. Ein Rahmenvertrag bzw. ein Dauerauftrag mit Pauschalvergütung und/oder gesondert gewährten Konditionen kann, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Damaris Meoli ist allerdings berechtigt, eine Zurückzahlung der aufgrund des Dauer- bzw. Rahmenvertrages und dem damit zugrunde gelegten Auftragsvolumen gewährten Skonti oder Rabatte zu verlangen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

Damaris Meoli hat neben ihrer Gebühren- und/oder Honorarforderung Anspruch auf Vergütung ihrer Auslagen. Sie kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung u. Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen.

3. Soweit nichts anderes zuvor schriftlich vereinbart wurde, sind die Rechnungen von Damaris Meoli sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Beim Verzug können pro Mahnstufe Mahngebühren von 40 CHF erlegt werden.

4. Die Forderungen von Damaris Meoli werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Auftraggeber schuldhaft in Zahlungsrückstand gerät. Kommt der Kunde in Zahlungsrückstand kann Damaris Meoli nach einer gewissen Zeit den Dienst einstellen und bis zur Kündigung die hier fällige Einsätze ohne Einsatz verrechnen.

§9 Gewährleistung

Damaris Meoli wird im Rahmen ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Kapazität darauf hinwirken, dass der Auftrag ordnungsgemäss und branchenüblich erfüllt wird. Damaris Braendle-Meoli ist rechtlich allerdings nicht für die ordnungsgemässe Erbringung der Leistung verantwortlich. Reklamationen sind innert 24h nach Einsatz schriftlich anzubringen.

Ist die Leistung von Damaris Meoli mangelhaft, so hat der Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zunächst das Recht auf Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Für die Beurteilung der Leistung ist die Auftragsart massgebend.

3. Hat der Auftraggeber einen Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist erkannt, so ist dieser binnen 2 Wochen Damaris Meoli schriftlich anzuzeigen.

4. Besteht zwischen Damaris Meoli und dem Auftraggeber Streit darüber, ob ein Mangel der Leistung von Damaris Meoli vorliegt, so hat Damaris Meoli nach Absprache mit dem Auftraggeber das Recht, einen unabhängigen Gutachter mit einer zusätzlichen Gegenkontrolle mit vergleichbaren Verfahren zu beauftragen. Wird aufgrund der Gegenkontrolle des Gutachters ein Mangel der Leistung von Damaris Meoli festgestellt, so trägt Damaris Meoli die Verfahrenskosten, im umgekehrten Fall trägt der Auftraggeber diese entstandenen Kosten.

5. Sofern Mängel auf fehlerhafte Informationen (vgl. § 5) durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, wird die Beseitigung dieser Mängel dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

§10 Herausgabe von Unterlagen

1. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat Damaris Braendle-Meoli auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag vom Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen Damaris Meoli und dem Auftraggeber sowie für Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Damaris Meoli ist berechtigt, von sämtlichen zurückzureichenden Unterlagen, Abschriften oder Fotokopien für die eigene Aufbewahrung anzufertigen.

§11 Schlussbestimmungen

1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Damaris Meoli und dem Auftraggeber sowie für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz von Damaris Meoli (Richterswil).

2. Ist eine Vereinbarung im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

3. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.